Zwischen
dem Kuratorium Ehrenmal des Deutschen Heeres e.V. in Bonn, Königstraße 59/61
- Kuratorium -
und
dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Kultusministerium,
dieses vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz
- Verwaltung der staatlichen Schlösser - in Mainz
- Land -
wird folgender V e r t r a g geschlossen:
§1 Gegenstand des Vertrages
Das Kuratorium Ehrenmal des Deutschen Heeres e.V. übergibt dem Land Rheinland-Pfalz das innerhalb des landeseigenen Geländes der Festung Ehrenbreitstein in Koblenz geschaffene Ehrenmal einschließlich der von Professor Hans Wimmer, München, gestalteten Skulptur in dessen Eigentum.
Das Ehrenmal ist auf der im Kataster Koblenz unter Nummer 41/1 eingetragenen Parzelle vor und innerhalb des Massivs der Mauer des Hauptgrabens, der auch als "Mittelsaillant" bezeichnet wird, in einer hierzu geschaffenen Nische aufgestellt.
§2 Vertragsbeginn
Mit Unterzeichnung des Vertrages geht das Ehrenmal in das Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz über.
§3 Verpflichtungen
(1) Das Land verpflichtet sich,
(a) mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Ehrenmales die Reinhaltung und Pflege desselben zu seinen Lasten zu übernehmen,
(b) die gärtnerische Gestaltung und Pflege in der Umgebung des Ehrenmales zu übernehmen und durchzuführen,
(c) dem Denkmal die gleiche Pflege und Obhut zuteil werden zu lassen, wie diese alle übrigen Objekte der Verwaltung der staatlichen Schlösser genießen.
(2) Das Ehrenmal des Deutschen Heeres betreffende frühere vertragliche Verpflichtungen werden vom Land Rheinland-Pfalz nicht übernommen.
§4 Verteilung der Vertragsausfertigungen
Dieser Vertrag wird in sechsfacher Ausfertigung erstellt. Je eine Ausfertigung erhalten:
1) Kuratorium Ehrenmal des Deutschen Heeres e.V., B o n n, Königstraße 59/61
2) Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz, - Verwaltung der staatlichen Schlösser - in Mainz
3) Kultusministerium Rheinland-Pfalz in Mainz
4) Bezirksregierung in Koblenz
5) Staatliches Hochbauamt in Koblenz
6) Festungsverwaltung Ehrenbreitstein in Koblenz
Bonn, den 20. September 1973
Für das Kuratorium:
gez. Unterschrift
Mainz, den 4. Juli 1973
Für das Land:
gez. Unterschrift
zurück zur
Einführung